Kein Anscheinsbeweis des Einwurfeinschreibens für den Zugang einer Kündigung (BAG-Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25)
Nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25 stellt die heutige Dokumentation des Zugangs eines Einwurfschreibens über Scannertechnik und digitale Signaturen keinen typischen Geschehensverlauf für einen sicheren Zugang eines Schriftstücks und damit keinen diesbezüglichen Anscheinsbeweis für die Zustellung eines Kündigungsschreibens dar.
Das Bundesarbeitsgericht hat damit in dem neuen Urteil seine Rechtsprechung über die Wirksamkeit des Zugangs früherer Einwurf-Einschreiben mittels „Peel-off-Label“, welche händisch vom Zusteller dokumentiert wurden, geändert.
Damit ist die Unsicherheit, ob ein Einwurf-Einschreiben ein sicherer Weg ist, den Zugang einer Kündigung zu dokumentieren, nach wie vor extrem hoch.
In der Praxis kann deshalb nur nachdrücklich empfohlen werden, den Zugang durch Boten und persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens nachzuweisen oder zumindest den Einwurf durch einen Boten in den Briefkasten durch Lichtbild und Zustellprotokoll zu dokumentieren, wobei der Zusteller auch vom Inhalt des zugestellten Dokuments, also der Kündigung, Kenntnis haben muss.