Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25 entschieden, dass eine allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, unwirksam ist, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt.
Ein hiermit im Wege einer allgemeinen Geschäftsbedingung geregelter, mit der Freistellung verbundener Widerruf der privaten Nutzungsberechtigung eines Dienstwagens ist in der Folge ebenfalls rechtswidrig und führt zu einer Nutzungsausfallentschädigung.
Dies bedeutet, dass bei einem gesteigerten Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers eine Freistellung und damit auch ein Entzug des Dienstwagens unwirksam ist.
Eine individuell ausgehandelte Vereinbarung bleibt allerdings wirksam.