In seiner Entscheidung vom 21.08.2024 – 5 AZR 248/23 hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeitgeberfreundlich erweitert.

Auffallend und ungewöhnlich ist es nach Auffassung des BAG und damit im Regelfall auch geeignet, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, wenn zwischen der in Kenntnis einer Kündigung bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz (zeitlicher Zusammenhang) besteht.

Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass das Arbeitsverhältnis enden soll, arbeitsunfähig wird und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt.

Ob eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den Zeitraum der Kündigungsfrist abdecken, ist dabei nicht entscheidend.

Zu beachten ist allerdings trotz der arbeitgeberfreundlichen Tendenz, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht allein deshalb erschüttert ist, weil diese einen Zeitraum innerhalb der Kündigungsfrist, insbesondere gegen Ende der Kündigungsfrist, betrifft.

Krankheiten können auch in einem gekündigten oder einem aus anderen Gründen endenden Arbeitsverhältnis auftreten. In der Ablösephase mag zwar die Motivation eines Arbeitnehmers nachlassen. Daraus ist aber keinesfalls zu schließen, dass jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in diesem Zeitraum Makel behaftet ist (vgl. LAG Köln vom 10.08.2023 – 6 Sa 682/22).

Regelmäßig wird das Arbeitsgericht bei Erschütterung des Beweiswerts den behandelnden Arzt zur Arbeitsunfähigkeit vernehmen. Von der Beweisaufnahme wird es abhängen, ob sich die Erschütterung des Beweiswerts im Ergebnis auch bewahrheitet.