Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24 entschieden, dass der üblicherweise gewählte Weg zur Dokumentation einer Zustellung per Einwurf-Einschreiben, der darin bestand, dass man sich den Einlieferungsbeleg der Post aufhebt und später den Sendungsstatus abruft und ausdruckt, nicht den wirksamen Nachweis des Zugangs der Kündigung erbringen kann.
Diese Frage war in der Vergangenheit unter den Arbeitsrechtlern umstritten.
Der Vorgang wurde, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat, zutreffend als risikobehaftet angesehen.
In Konsequenz der Entscheidung des BAG sollte keine Kündigung mehr auf dem Postweg erfolgen, was gleichermaßen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt.
In der Praxis wird man deshalb den sicheren Weg, nämlich die Übergabe der Kündigung in Gegenwart von Zeugen, alternativ eine Zustellung durch einen Boten, wählen müssen.
Dieser Bote muss Kenntnis von dem Haben, was er überbringt, also den Inhalt (Kündigungsschreiben) kennen und dies notfalls als Zeuge vor Gericht bekunden können.