Der berührungslose Unfall – Aktualisierung der BGH Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung am 22.11.2016 – VIR ZR 533/ 15 – seine Rechtsprechung zum „brührungslosen Unfall“ konkretisiert.

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass trotz der weiten Auslegung des Tatbestand-Merkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ in § 7 Abs. 1 StVG allein die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle für eine Haftung nicht ausreicht.
Bei einem „Unfall ohne Berührung“ ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus, das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst habe. Dies sei vom Kläger zu beweisen.

Erst wenn eine wie auch immer geartete Verkehrsbeeinflussung des gegnerischen Fahrzeugs festgestellt sei, könne der Schadensersatzanspruch eingreifen.

2019-02-21T14:21:22+01:00Verkehrsrecht|

Freie Fachwerkstatt

Der Schädiger kann den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ (nur) verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.

Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 28.04.2015-VI ZR 267/14).

2019-02-21T14:13:46+01:00Verkehrsrecht|
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