Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung am 22.11.2016 – VIR ZR 533/ 15 – seine Rechtsprechung zum „brührungslosen Unfall“ konkretisiert.
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass trotz der weiten Auslegung des Tatbestand-Merkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ in § 7 Abs. 1 StVG allein die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle für eine Haftung nicht ausreicht.
Bei einem „Unfall ohne Berührung“ ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus, das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst habe. Dies sei vom Kläger zu beweisen.
Erst wenn eine wie auch immer geartete Verkehrsbeeinflussung des gegnerischen Fahrzeugs festgestellt sei, könne der Schadensersatzanspruch eingreifen.