Elternunterhalt

Der Selbstbehalt von Kindern, die gegenüber ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und von Trägern der Sozialhilfe aus übergeleitetem Recht in Anspruch genommen werden, wurde in der Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab 01.01.2015 von 1.600,00 € auf 1.800,00 € angehoben.

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich monatlich verbleiben muss.
Beim Elternunterhalt ist der Selbstbehalt, da daneben noch Freibeträge zu berücksichtigen sind, als Sockelbetrag ausgestaltet. Es kann sich jedoch allein wegen der Erhöhung des Selbstbehaltes eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung ergeben.