Mit Urteil vom 13.10.2021 (5 AZR 211/21) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Aus diesem Grunde besteht auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den geringfügig Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu bezahlen. Die Vorinstanzen hatten das anders gesehen.

Das Bundesarbeitsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass dann,  wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden, sich nicht ein zu einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko realisiert.

Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei Folge der durch hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.

In diesem Falle sei es Sache des Staates, für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile, etwa den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, zu sorgen.

Wenn geringfügig Beschäftigten, anders als sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die Möglichkeit des Zugangs zum Kurzarbeitergeld verschlossen ist, so beruhe dies auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Wenn also kein Anspruch der geringfügig Beschäftigten auf Kurzarbeitergeld besteht, so könne daraus keine Zahlungspflicht des Arbeitgebers hergeleitet werden.