Im Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann erschüttert sein kann, wenn ein Arbeitnehmer am Tag der (Eigen)Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird. Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung zunächst in ständiger Rechtsprechung fest, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein gesetzlich vorgesehenes Beweismittel ist.

Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber allerdings erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit genau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Dann können ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bestehen.

Dieses Urteil wird in Zukunft wohl dazu führen, dass künftig bei Erkrankungen von Arbeitnehmern im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung die Entgeltfortzahlung von Arbeitgebern häufiger mit der Begründung verweigert wird, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit erschüttert ist, weil ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bestehen. Dann kann es Sache des Arbeitnehmers sein, darzulegen und zu beweisen, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.