Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 23.11.2020 (Az. 1 Sa 1878/19) klargestellt, dass die Drohung mit einer Kündigung widerrechtlich ist, wenn ein verständiger Arbeitgeber in der konkreten Situation den Ausspruch einer Kündigung nicht ernsthaft erwogen hätte.

Die Widerrechtlichkeit der Drohung folgt regelmäßig nur aus der in Adäquanz von Mittel und Zweck.

Wenn kein berechtigtes Interesse daran besteht, den verfolgten Zweck zu erreichen, dann ist die Drohung mit der Kündigung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr als geeignetes Mittel zur Erreichung des Zwecks anzusehen und damit widerrechtlich.

Die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung ist gegeben, wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen müsste, dass die angedrohte Kündigung – müsste sie ausgesprochen werden – mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Überprüfung durch das Gericht nicht standhalten wird.

Das Urteil zeigt, dass es durchaus erfolgversprechend sein kann, einen Aufhebungsvertrag, der nach Androhung einer Kündigung geschlossen wurde, schriftlich gemäß § 123 Abs. 1 BGB anzufechten und die Arbeitsgerichtsbarkeit anzurufen.