In seinem Urteil vom 23.02.2021 – 5 AZR 314/20 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei einer in einem Aufhebungsvertrag vereinbarten unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung des Entgelts die Anrechnung offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Anrechnung eines anderweitig erzielten Verdiensts auf die Vergütungsansprüche grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Soll eine Anrechnung erfolgen, so müssen die Arbeitsvertragsparteien dies vereinbaren.

Fehlt eine ausdrückliche Abrede, so kann die Auslegung der getroffenen Vereinbarung dazu führen, ob eine Anrechnung konkludent erfolgt ist.

Hierauf kann eine sog. Sprinterklausel mit vorzeitigem Sonderkündigungsrecht hindeuten.

Der Arbeitnehmer ist bei unwiderruflicher Freistellung unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche in der Regel frei darin, den Urlaubszeitpunkt zu bestimmen.

Eine konkludente Vereinbarung der Urlaubsgewährung zu Beginn des Freistellungszeitraums kann sich aber aus der Vereinbarung einer sog. Sprinterklausel ergeben (BAG, Urteil vom 23.02.2021-5 AZR 314/20).