Das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG gilt auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme. § 17 Abs. 1 MuSchG enthält ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB. Eine Kündigung unter Verstoß gegen dieses Gebot ist gemäß § 134 BGB nichtig.

In seiner Entscheidung vom 27.02.2020 – 2 AZR 498/19 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage befasst, ob das Kündigungsverbot gemäß § 17 MuSchG auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme gilt.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass zwar der Gesetzeswortlaut des § 17 MuSchG nicht eindeutig ist. Nach dem Normzweck des § 17 MuSchG ist für dessen Eingreifen  aber die Bekanntgabe der bestehenden Schwangerschaft nach Abschluss des Arbeitsvertrages ausreichend. Die Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit ist hierfür nicht erforderlich. Das Kündigungsverbot soll die (werdenden) Mutter temporär vor dem Verlust des Arbeitsplatzes schützen.