Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil die Stellung eines Rechtsschutzversicherten gestärkt.

Nach dem Urteil vom 03.07.2019 – IV ZR 159/18 ist für die zeitliche Festlegung des Rechtsschutzfalles gemäß § 4 (1) S. 1 Buchst. d ARB 2012 auf denjenigen Verstoß abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet. Nicht maßgeblich sind Rechtsverstöße, die der Gegner dem Versicherungsnehmer vorwirft, da hierauf nicht das Rechtsschutzbegehren gestützt wird.

Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass es auf die prozessuale Parteirolle oder die Unterscheidung zwischen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung insoweit nicht ankommt.