Nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Bestandteil des Sachgrundes ist die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs nach Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters.

Der Sachgrund der Vertretung setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft voraus.

Der Vertretungszusammenhang ist gegeben, wenn der befristet zur Vertretung angestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt (unmittelbare Vertretung).
Wird die Tätigkeit des zeitweise verhinderten Mitarbeiters nicht vom Vertreter, sondern von einem anderen Mitarbeiter oder von mehreren anderen Mitarbeitern ausgeübt und deren Tätigkeit dem Vertreter zugewiesenen (mittelbare Vertretung), so hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Ursachenzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen.

Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Vertretungszusammenhang nicht nur, wenn eine mittelbare Vertretung erfolgt, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, den vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Ursachenzusammenhangs zwischen der zeitlichen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einen oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen. Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht darauf, ob und wie die bisherigen Aufgaben der vorübergehend abwesenden Stammkraft wahrgenommen werden, es bei der gedanklichen Zuordnung nicht an (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11.02.2015 – 7 AZR 113/13).

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Profisportler

  • Die Eigenart der Arbeitsleistung eines Profifußballspielers als solche rechtfertigt nicht die Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
  • Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Spitzensportler ist nur nach Maßgabe des § 14 TzBfG zulässig.
  • Liegen andere Sachgründe – etwa in der Person aufgrund des eigenen Wunsches des Profisportler – nicht vor, so rechtfertigt die Ungewissheit der zukünftigen Leistungsentwicklung auch im Profisport nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 24.03.2015 – 3 Ca 1197/14).