Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zur „Psychoklausel“ hat das Oberlandesgericht Celle darauf hingewiesen, dass die so genannte „Psychoklausel“ in den AUB wirksam ist.
Das Gericht hat allerdings klargestellt, dass diese Klausel nur Gesundheitsschäden infolge psychischer Reaktionen von außen über Schock, Schreck, Angst u. ä. umfasst. Der Versicherer ist also (nur) dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann.
Eine organische Schädigung oder Reaktion, die zu einem physischen Leiden führt, kann hingegen den Ausschlusstatbestand nicht auslösen, mit der Folge, dass in diesen Fällen eine Leistungspflicht besteht.
Die Ausschlussklausel bezieht sich somit nur auf bestimmte Fälle. Dies bedeutet, dass psychische Folgen eines unfallbedingten Körperschadens, die in Anbetracht der Schwere des Unfalls oder des eingetretenen Schadens verständlich oder nachvollziehbar sind, vom Versicherungsschutz umfasst werden.
Es ist also stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Entwicklung der Folgen psychischer Störungen im Anschluss an ein Trauma nachvollziehbar ist. Beweispflichtig für den Ausschluss ist der Versicherer (vgl. OLG Celle Urteil vom 22.05. 2015, 8 U 199/14).