In zwei Entscheidungen des BGH vom 29.07.15 hat sich der für Versicherungssachen zuständige IV. Zivilsenat erstmals zu Einzelheiten der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen geäußert, die nach dem so genannten „Policenmodell“ zustande gekommen sind.

Die Kläger hatten nach mehrjährigen Laufzeiten die Versicherungsverträge zunächst gekündigt und sich den Rückkaufswert ausbezahlen lassen. Später erklärten Sie den Widerspruch nach § 5a VVG und forderten alle geleisteten Prämien nebst Zinsen abzüglich der ausgezahlten Rückkaufswerte zurück. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen betont, dass der Versicherer dem Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers insbesondere Verwaltungs- und Abschlusskosten nicht entgegenhalten kann sondern nur die auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteile. Eine Entreicherung des Versicherers sei bezüglich der Verwaltungs- und Abschlusskosten nicht eingetreten.

Hinsichtlich der Verwaltungskosten fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zu den Prämienzahlungen des Klägers, weil diese beim Versicherer auch unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen wären. Hinsichtlich der Abschlusskosten sei das Entreicherungsrisiko nach Wertungsgesichtspunkten dem Versicherer zugewiesen, weil dies der Schutz des Versicherungsnehmers gebiete.

Eine andere Auslegung widerspräche dem europarechtlichen Effektivitätsgebot. Im Ergebnis muss sich der Versicherungsnehmer also nach diesem Urteilen des BGH  zusätzlich zu dem bereits erhaltenen Rückkaufswert nur die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag die bei Auszahlung an das Finanzamt abgeführt wurden und die auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteile als Vermögensvorteil anrechnen lassen (BGH vom 29.07.2015, IV ZR 448/14 und IV ZR 384/14).