Leistungsanspruch während der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme
Geht ein Versicherter im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß § 74 SGB V seiner beruflichen Tätigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz in zeitlich beschränktem Umfang nach, so entfällt der Krankentagegeldanspruch auch dann, wenn er während dieser Maßnahme keinen Lohn vom Arbeitgeber sondern nur Krankengeld erhält.
Bei der Wiedereingliederung im Sinne des § 74 SGB V handelt es sich um eine stufenweise Wiederaufnahme der vorherigen Berufstätigkeit, die die Fähigkeit, diese Tätigkeit teilweise verrichten zu können, voraussetzt und bei der es allein darum geht, den Arbeitnehmer schonend aber kontinuierlich wieder an die Belastungen seines Arbeitsplatzes heranführen zu können. Eine solche Tätigkeit ist im Rahmen der privaten Krankenversicherung kein bloßer Arbeitsversuch; sie ist ungeachtet ihrer zeitlichen Reduzierung und unbeschadet einer im Einzelfall fehlenden Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber als Ausübung beruflicher Tätigkeit zu qualifizieren. Hat also ein Versicherungsnehmer seine Arbeitsfähigkeit im Anschluss an eine Erkrankung nach medizinischem Befund auch nur teilweise wiedererlangt, so entfällt aufgrund des ersten Merkmals des § 1 Abs. 3 MB/KT der weitere Anspruch. Versicherungsschutz scheidet in diesen Fällen auch dann aus, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich nicht arbeitet und deshalb kein Geld verdient.
Der Bundesgerichtshof hat damit die gegenteilige Auffassung, der auch ein Teil der Kommentarliteratur folgt, als nicht zutreffend angesehen (BGH vom 11.03.15 – 54/15).