In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des BGH (Urteil vom 29.03.2017, IV ZR 533/15) hat der BGH seine Rechtsprechung zur „Luxusbehandlung“, hier konkret die Frage, ob die Kosten einer kostspieligen Lasik-Operation erstattungsfähig sind, fortgesetzt.

Der Krankenversicherer hatte sich darauf berufen, dass Fehlsichtigkeit keine Krankheit sei und die vorhandene (leichte) Kurzsichtigkeit kostengünstiger durch das Tragen einer Brille ausgeglichen werden könne, als dann das Lasern der Augen.

Der BGH hat im Ergebnis festgestellt, dass der Versicherungsnehmer seine Fehlsichtigkeit nicht durch Sehhilfen kompensieren muss, sondern diese auch durch eine kostspielige Operation beheben lassen kann.

Von der medizinischen Notwendigkeit sei auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Der Versicherer kann sich nicht auf kostengünstigere Behandlungsmethoden berufen.

Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass künftig auch die Kosten für Zahnimplantate erstattungsfähig sein werden, obwohl diese erheblich kostspieliger sind, als andere Behandlungsmethoden.

Der Bundesgerichtshof hat damit klargestellt, dass es bei mehreren Behandlungsmethoden der Entscheidungsfreiheit des Versicherungsnehmers obliegt, die Methode zu wählen, die für ihn am wenigsten unangenehm ist und nachhaltige Heilung verspricht.

Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer nicht (mehr) darauf verweisen, dass es eine kostengünstigere Möglichkeit gibt, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Entscheidung ein Freibrief für medizinisch nicht notwendige Heilbehandlungen darstellt. Schönheitsoperationen, Brustimplantate und Kuraufenthalte beruhen in der Regel nicht auf behandlungsbedürftigen Krankheiten. Die Entscheidung führt also nicht dazu, dass es sich bei privaten Krankenversicherungen künftig um einen „Selbstbedienungsladen“ handelt.