Was von einigen als Kavaliersdelikt am Arbeitsplatz angesehen wird, kann den Arbeitsplatz kosten.

Das Hessische LAG hat am 17.02. 2014 (16 Sa 1299/13) entschieden, dass es dem Arbeitgeber bei vorsätzlichem Zeitbetrug durch einen langjährig beschäftigen Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Ein solcher Vertrauensbruch wiegt dann, wenn ein Versehen ausgeschlossen werden kann, so schwer, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. In dem entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer bereits seit 25 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt. Er hatte Pausen von 3,5 Stunden gemacht, ohne sich an- oder abzumelden. Ein Versehen war auszuschließen, weil der Arbeitnehmer beobachtet wurde, dass er den Chip im Geldbeutel lies und zusätzlich mit der Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Erfassungsgerät hielt…..Er konnte sich nach der Auffassung des Gerichts auch nicht irren, weil das Erfassungsgerät ein akustisches Signal beim Bedienen sendet.